Saint Maria Kirche 
  Willkommen auf unserer Seite 

Satzung

Paragraph § 1. Name , Sitz und Eintrag:

Der Verein führt den Namen

Eritreisch- Orthodoxe Tewahdo Debre Genet (Lideta) Geburt St. Maria Kirche in Deutschland

Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein kann Zweigstellen an anderen Orten im Bundesgebiet gründen.

Paragraph § 2. Zweck und Zielsetzung:

  • Förderung der      Religion
  • Förderung der      Jugend- und der Altenhilfe
  • Förderung      internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten Kultur und des      Völkerverständigungsgedankens
  • Förderung des      bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger oder      kirchlicher Zwecke.

  Paragraph § 3 Aufgaben ( Umsetzung der Ziele)

  • Kulturelle      Veranstaltungen z. B. Konzerte eines Kirchen Musik und Gesang.
  • Bedürftige      Personen, die sich in einer Notlage befinden, selbstlos zu unterstützen
  • Die Errichtung      Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern, Abhaltung von      Gottesdiensten, Ausbildung von Geistlichen, Erteilung von      Religionsunterricht, Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten      sowie die Verwaltung des Kirchenvermögens.
  • Veranstungen der sommer-camps und Seminare zur Wertung      des Grundgesetzes, die geistige und kulturelle Ordnung, sowie      Wertvorstellungen der gesamte Bevölkerung.
  • Die Förderung      der internationalen Gesinnung wird insbesondere verwirklicht durch den      Dialog und den Austausch zwischen Einwanderern und Einheimischen. Hier      sollen Sprachbarrieren durch unterrichtsähnliche Hilfestellung überwunden      werden. Außerdem erfolgt ein offener Austausch der verschiedenen Kulturen      anlässlich von Seminaren und kulturellen Veranstaltungen.
  • Die Jugendhilfe      wird verwirklicht durch verschiedene Maßnahmen der Kinder- und      Jugendbetreuung, durch welche insbesondere ein Bezug zur Förderung der      Religion hergestellt wird.

 

Paragraph § 4. Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige zwecke im sinne  des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte“ der Abgabenordung.

2. Selbstlosigkeit und Vergütung der Mitglieder: Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in   erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die  satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die in keinem Verhältnis zur geleisteten Arbeit stehen, begünstigt werden.

6. Vorstandsmitglieder erhalten, eine Erstattung ihrer Unkosten nach Darlegung ihrer Auslagen und Vorlage der entsprechenden Quittungen.

7. Eine Umwidmung des Vereinszwecks kann nur mit Einverständnis aller Mitglieder erfolgen. Sie müssen hierzu persönlich unter genauen Angabe der beabsichtigten Umwindung schriftlich angesprochen und unter Wahrung einer Frist von 6 Wochen Um Stellungnahme gebeten werden. 

8. Der Verein beantragt die Mitgliedschaft im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPMV).

9.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt des Vermögen an eine, Hammer Forum e.V. Caldenhofer Weg 118  59063 Hamm    Steuer Nummer 322/5935/0288 der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Paragraph § 5. Mitgliedschaft

 1. Fördernde Mitglieder können sowohl natürliche Personen jeglicher Nationalität ohne    

    Rücksicht auf ethnische Herkunft, Religion und Geschlecht, als auch juristische 

   Personen (Vereine) werden, die die Ziele der Gemeinde unterstützen. Sie besitzen kein 

  Stimmrecht, haben aber Zugang wie Mitglieder, zu allen Angeboten der Gemeinde und 

  erhalten auf Wunsch Einsicht in den jährlichen Finanzbericht.

Paragraph § 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Anträge auf Mitgliedschaft im Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheidet.

2. Der Vorstand bestätigt die Mitgliedschaft durch Übersendung einer Mitgliedskarte und der   aktuellen Vereissatzung.

3. Die Mitgliedschaft beginnt nach der Aufnahme mit der Entrichtung des Beitrags.

Pragraph § 7. Mitgliedsbeitrag

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus auf das Konto des Vereins oder direkt in die Vereinskasse zu  entrichten. Bei Barzahlung wird eine Quittung ausgestellt.

3. Auf vorherigen Antrag beim Vorstand kann in begründeten Fällen von der Zahlung des   Mitgliedsbeitrags befristet abgesehen werden.

Paragraph § 8. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod.

2. Austritt Dieser muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird zum Ende des Kalendermonats wirksam, in dem sie dem Vorstand zugeht. Der Beitrag ist bis zu diesem Zeitpunkt zu entrichten.

3 Streichung

Ein Mitglied wird durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es trotz mindestens zweifacher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages für mehr als 12 Monate im Rückstand ist. Mitglieder, die unbekannt verzogen sind und sich innerhalb eines Jahres nicht gemeldet haben, werden ebenfalls von der Mitgliederliste gestrichen.

4. Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung und /oder die Vereins- interessen in grober Weise verstößt. Der Ausschluss wird vom Vorstand unter  Angabe von Gründen dem Mitglied mittels Einschreiben bekannt gegeben. Gegen einen Ausschluss steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheids zu. Bei Differenzen entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Während des Ausschlussverfahren ruhen alle Funktionen des Mitglieds; es ist nicht berechtigt, dann Aufgaben für den Verein wahrzunehmen.

Paragraph § 9 . Organe :

Organe der Vereinigung sind

–                   die Mitgliederversammlung,

–                   der Vorstand

 

Paragraph § 10. Mitgliederversammlung

1.Einberufung und Durchführung Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand Schriftgleich mindestens Vier Wochen vor Versammlungstermin einberufen. Die Einladung erfolgt in Abgleich der auf der Basis der aktuellen Mitgliederkartei. Eine Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekannte Adresse gerichtet ist.

2. Der Vorstand kann zudem außerordentliche Mitgliederversammlungen  einberufen Er muss sie einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt.

3. Bei der schriftlichen Einberufung einer Mitgliedsversammlung hat der Vorstand Datum, Ort und Zeit sowie die Tagesordnung anzugeben. Zusätzliche Tagesordnungspunkte, die von  Mitgliedern gewünscht werden, können bei Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder behandelt werden.

4. Die Mitgliedsversammlung ist keine öffentliche Veranstaltung. Rede- und Abstimmungsrecht haben ausschließlich ordentliche Mitglieder.

5. Stimmberechtigt im Sinne dieser Satzung ist, wer nicht länger als drei Monate mit den        Beitragszahlungen im Rückstand ist.

6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von nur bei von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Diese Tatsache ist bei jeder Einladung schriftlich den Mitgliedern in Erinnerung zu bringen.

Ist in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet binnen fünf Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand hat hierauf in der Einladung hinzuweisen.

7. Protokoll

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste und ein Ergebnisprotokoll zu führen. Fristgerechte Einladung und Beschlussfähigkeit, Bestätigung der neu aufgenommenen Mitglieder, Name der Protokollführung und Name der Versammlungsleitung sind im Protokoll jeweils ausdrücklich zu erwähnen. Die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse müssen ebenso im Protokoll enthalten sein. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. Das Protokoll muss von der Protokollführung und der Versammlungsleitung unterzeichnet werden.

8. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Paragraph § 11. Die Antragseingabe

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens vier Wochen vor Versammlungstermin beim Vereinsvorstand eingegangen sein. Sie sollten Ziele und Zwecke des Vereins betreffen und

die Ausführung und Weiterentwicklung des Vereins fördern.

 Paragraph §12. Beschlussfassung

1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Stimmenhaltung bleiben außer Betracht Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen; auf Wunsch der Mehrheit kann auch geheim mittels Handzettel abgestimmt werden.

Paragraph § 13. Aufgaben der Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ. Sie beschließt über sämtliche Angelegenheiten des Vereins, vor allem auch über die Tätigkeiten und Schwerpunkte des kommenden Jahres, über größere Projekte und Planungen, die über die normalen Aufgaben der Geschäftsführung hinausgehen.

2. Sie überwacht die Einhaltung der satzungsmäßigen Zielsetzungen der Vereinigung und die Haushaltsführung durch die gewählten Vertreter /innen. Hierzu legt der geschäftsführende Vorstand der Versammlung mindestens einmal jährlich einen Jahresbericht und einen Kassenbericht vor. Die Mitgliederversammlung entlastet nach Überprüfung der Berichte den Verstand.

3. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt die Aufnahme von Fördermitgliedern.

5. Sie beschließt auch über den Ausschluss Mitgliedern.

6. Sie beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrags und die Verwendung der Haushaltsmittel. Hierzu  legt der geschäftsführende Vorstand einmal jährlich der Versammlung einen Kostenplan für das kommende Jahr vor.

 7. Sie beschließt Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Paragraph §14. Satzungsänderungen und Auflösung der Vereinigung

1. Satzungsänderungen sowie Auflösung der Vereinigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

2. In diesem Fall, müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Über eine   Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur dann beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde. und gleichzeitig sowohl der bisherige Sitzungstext als auch der vorgeschlagene neue Sitzungstext beigefügt wurden.

Paragraph §15. Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung für Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Das Amt Vorsitzenden soll nur ein Priester oder ein  Diakon ausüben.

2. Gewählt sind die Kandidaten/ Kandidatinnen, die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

3.  Der Vorstand besteht aus 5-7 Personen und zwar dem 1. Vorsitzenden, einer/m stellvertretenden Vorsitzenden, einer/m Kassenwart/in, einer/m Schriftführer/in, und einer/m Beisitzer/innen.

4 . Kandidaten/ Kandidatinnen zur Vorstandswahl werden während der Mitglieder Versammlung vorgeschlagen oder bewerben sich selbst.

Paragraph § 16. Aufgaben des Vorstandes 

1. Dem Vorstand obliegt die Vereinsführung, die Umsetzung der Ziele und Vereinszwecke sowie die Verwirklichung der Vereinsbeschlüsse, die Mitgliederpflege, die Kontaktpflege und Kommunikation zu anderen, dem Verein nahe stehenden Institutionen und Personen.

2. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen.

3. Der verein wird gem. § 26 BGB durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder vertreten, und zwar durch den   1. Vorsitzenden und / oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einzuberufen und vorzubereiten.

  1. Der Vorstand führt regelmäßig Vorstandssitzungen durch.
  2. Dem Vorstand obliegt die Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.

Paragraph §17. Kirchenrecht

Im Kirchenrecht gibt es verschiedene Aufgabenbereiche :

1. Abteilung Geistliche Unterweisung (Katechese)

2. Abteilung Verbreitung des Evangeliums/ Missionsarbeit im Dienste der frohen (schönen) Botschaft

3. Abteilung ausschließlicher liturgische Dienstleistung der Priesterschaft

4. Abteilung Sonntagsschule

5. Abteilung Ökologie und Wachstum

6.Abteilung Caritas und Unterstützung der Bedürftigen

7.Abteilung Finanzwesen

8. Abteilung Buchhaltung

9. Abteilung Aufsicht

10. Abteilung Öffentlichkeitsarbeit

Die Aufgaben im Abschnitt 1bis 4 sind den geweihten Priestern vorbehalten. Aufgaben im Abschnitt 5 bis 10 werden in Gemeinschaft der Priester mit den Gläubigen (Laien) wahrgenommen. Sollte es im Kreise der o.g. Gemeindemitglieder nicht gelingen, jemanden zu finden, der die Aufgaben übernimmt , so soll die Übernahme der Aufgaben durch Delegation an einem Ausschuss gelöst werden .Von den beauftragen Leitung der oben genannten Tätigkeiten werden folgende Eignungsmerkmale erwartet: Sozial-und Sachkompetenz sowie nachweisbare berufliche Erfahrung in den jeweiligen Aufgabenbereichen. Je nach Eignung der entsprechenden Personen, sollen dann deren Anstellungen auf der Grundlage fester Arbeitsverhältnisse erfolgen.

 

Paragraph §18

Eignungskriterien der Vorstandskandidaten der Geistlichen:

1. Sie sollen zum Dienst eingeteilt sein.

2.Sie sollen frei von Sucht, Habgier und rassistischer Gesinnung sowie diszipliniert und

zuverlässig sein.

3. Sie sollen Freude an der Ausübung ihres Glaubenslebens haben, dies auch in ihren Predigten

sichtbar werden lassen und aktiv die Verbreitung des Evangeliums gestalten .

4. Sie sollen vor der Gemeinde ihr offenkundiges Interesse an und Engagement für einen

christlichen Lebenssinn Zeugnis ablegen .

5. Sie sollen in finanzielle Angelegenheiten weder in der Gemeinde noch in einem gerichtlichen

Prozess involviert und auch nicht vorbestraft sein.

6. Ihre Mitgliedschaft muss zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 6 Monte bestanden haben.

 

Paragraph §19

Eignungskriterien der Vorstandeskandidaten der Laien:

1. Sie sollen am Abendmahl des Herrn teilnehmen und sie müssen Mitglied der Orthodox Tewahdo   Kirche sein.

2-Sie müssen sich als registrierte Mitglieder ausweisen können und ihren Mitgliedsbeitrag

beglichen haben.

3. Sie sollen Ihre religiöse Haltung und Fürsorge gegenüber der Kirche überzeugend  vertreten .

4. Sie sollen frei von Sucht, Habgier und rassistischer Gesinnung und zuverlässig sein, Sozial-und Sachkompetenz haben und trotzdem demütig sein.

5. Sie sollen ihren Wohnsitz an Ort und Stelle beziehen und sie müssen unabhängig von ihrer

   geschlechtlichen Zugehörigkeit das 25. Lebensjahr vollendet haben.

6. Der/Die Vertreter/in der Mitglieder der Sonntagsschule im Vorstand muss das 18 Lebensjahr  abgeschlossen und darf das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.

 

Paragraph § 20

Die Zahl der Vorstandsmitglieder, ihre Struktur und Geschäftsordnung und Kompetenz:

Die Anzahl der Vorstandsmitglieder besteht aus mindesten 5 und höchsten 7 Personen. Es sind immer 2 stellvertretende Vorstandsmitglieder vorgesehen. Der Vorstand wird gebildet aus 3 gewählten Priestern, 2 Laien und dem/der Leiter/in der Sonntagsschule und dem Leitenden Pfarrer.

In Gemeinden, wo ein hauptamtlich geschäftsführender Pfarrer nicht zur Verfügung steht,

übernimmt der kommissarisch geschäftsführende Pfarrer den Vorsitz des Gemeindevorstandes. Die Besetzung des stellvertretenden Vorsitzes erfolgt mittels Wahl eines Vorstandsmitgliedes.

Voraussetzung ist ein Mindestalter von 30 Jahren und Sozial-und Sachkompetenz.

Standeszugehörigkeit spielt diesbezüglich keine Rolle.

1. Vorsitzender ein Priester

2. Stellvertretung Geistlicher oder Laie

3. Schriftführer Geistlicher oder Laie

4. Kassierer Laie

5. Verwaltung der sakralen Güter Geistlicher

6. Leiter der Sonntagsschule Geistlicher

7. Öffentlichkeitsarbeit Laie

 

Paragraph §21

I. Kompetenz der Geistlichen Gemeindeleitung sind unter anderem:

Sakrament spenden und die Erledigung der Verwaltungsaufgaben.

Der diensthabende Pfarrer beschäftigt sich mit der Planung und der Durchführungen von Taufsakramenten, Trauerfeierlichkeiten und Verlobungs- und Hochzeitsfeierlichkeiten. Er legt Termine fest und bestimmt die Uhrzeit und den Veranstaltungsort. Er veröffentlicht mittels Aushang deren Bekanntmachung. Er nimmt die Registrierung der Mitglieder zur Beurkundung und Dokumentation der Geistlichen Rituale und Verwaltungsvorgänge.

 

II. Aufgabengebiet der Leitung der Sonntagsschule sind:

Die Gestaltung der Bibelkunde, Fixierung der Schwerpunkte des Lernstoffes, einschließlich der Gebrauch und der Verwendung von modernen Datenträger sowie Software und Internet und deren Vermittlung.    Er bewerkstelligt alle damit zusammenhängen Verwaltungsaufgaben in eigener Regie aber er muss nach Maßgabe der Gemeindeleitung Rechenschaftsbericht abgeben.

 

Paragraph §22

Die Aufgaben des/der Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden:

In Abwesenheit des Vorsitzenden kommt Artikel 8.3/1(a, b und c) zu Anwendung. Handelt es sich bei dem stellvertretenden Vorstandesvorsitzenden um einen Laien, kann er den Priester in der Seelsorgearbeit nicht vertreten.

 

Paragraph §23   

I. Die Kompetenzen des Schriftführers erstrecken sich auf die nachfolgenden Tätigkeitsbereiche:

1. Der Schriftführer verwaltet sämtliche Dokumente der Kirche. Er schreibt und empfängt alle

Korrespondenzen sowohl mit inner-und als auch außerbetrieblicher rechtsverbindlichen

Wirksamkeit. Innerdienstliche Anleitungen macht er durch Aushang etc. bekannt.

2. Desweitern sind in seiner Verantwortung der gesamte Akten- und Registerbestand, der  offizielle Stempel der Kirche. Im engen Zusammenarbeit mit dem Vorsitzenden bereitet er Themen der Gemeindesitzungen und oder Versammlungen vor.

 

Paragraph §24 . Geschäftsführung

1. Die Wahl der Vorsitzenden und weiteren Vorstandsmitglieder sowie die Aufgaben Verteilung erfolgt durch Abstimmung innerhalb des Vorstandes in seiner konstituierenden Sitzung. Sie wird protokollarisch festgehalten und dem Protokoll der Mitgliederversammlung beigefügt und dem Vereinsregister mitgeteilt.

Paragraph §25 . Fördermitglieder

Fördermitglieder unterstützen und beraten den Verein bei inhaltlichen und fachspezifischen Fragen und Vorhaben, begleitet die Umsetzung der Ziele konstruktiv und kritisch, vermittelt Kontakte und fördert die Arbeit primär auf ideelle und fachliche Weise. Fördermitglieder haben das Recht, dem Vorstand und/ oder der Mitgliederversammlung Projektvorschläge oder Vorschläge für die inhaltliche Arbeit zu machen.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am   21.03.2019 beschlossen.

Frankfurt AM ,den

 

Unterschriften                                                                                                     Versammlung Leiterin/r  

Priester Aaron Kifle                                                                                              Tinsaebrhan Ghebresilasse

 

Leiter